Norm
GBG §41 litaRechtssatz
Unter Rechtshandlungen ist jede rechtserhebliche Handlung, daher auch die Anerkennung der Echtheit einer Urkunde, die die Grundlage der erst nach der Unterfertigung vorzunehmenden Beglaubigung bildet, zu verstehen. Eine Rechtfertigung durch Erklärung des Gemeinschuldners, zu der auch die oben angeführte Anerkennung gehört, wäre nur möglich, wenn sie vor der Konkurseröffnung stattgefunden hat und ihr Zeitpunkt gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0060744Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0070OB00398_5600000_001