Norm
AHG §1 Cd5Rechtssatz
Kein Amtshaftungsfall, wenn die Polizei den Anzeiger, der vorbringt, daß ein ihm gehöriges Behelfsheim während seiner Abwesenheit von dritten Personen widerrechtlich in Besitz genommen wurde, auf den Zivilrechtsweg (Räumungsklage) verweist. Unterlassung der Räumungsklage stellt Verletzung der Rettungspflicht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0049989Dokumentnummer
JJR_19560905_OGH0002_0010OB00447_5600000_001