Norm
EO §389 IIIARechtssatz
Die Bezeichnung der Eingabe als "neuerlicher Antrag" stellt keine ausreichende und der Vorschrift des § 389 Abs 1 EO entsprechende Bezugnahme auf sonstiges Vorbringen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013