Norm
EO §378 ARechtssatz
Ein Sachverhalt, der infolge seiner Vielfältigkeit und Unübersichtlichkeit trotz eingehender Prüfung der paraten Bescheinigungsmittel noch nicht einmal annähernd rechtlich beurteilt werden kann, eignet sich nicht zur Begründung einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013