Norm
UrhG §1Rechtssatz
Das Begehren auf Feststellung des "ausschließlichen geistigen Eigentums" der Klägerin an dem von "ihr entwickelten" Legierungsverfahrens, ist nicht ein Begehren auf Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses oder Rechtes im Sinne des § 228 ZPO, sondern ein im Sinne dieser Gesetzesstelle unzulässiges Begehren auf Feststellung einer Tatsache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038887Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0020OB00348_5600000_001