Norm
ABGB §295Rechtssatz
Geschlägertes Holz, das bereits von der Erblasserin verkauft wurde, ist im nachfolgenden Nachlaßverfahren nicht als Zubehör eines geschlossenen Hofes anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007783Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0010OB00464_5600000_001