Norm
JN §1 CVIIIRechtssatz
Zur Verschuldenshaftung nach § 26 Abs 1 WRG und zur Erfolgshaftung nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle. Fälle, in denen die Wasserrechtsbehörde mit dem Eintritt der in Frage stehenden nachteiligen Wirkung gerechnet hat, gehören nicht auf den ordentlichen Rechtsweg. Falls sie dessenungeachtet bei Gericht anhängig gemacht werden, sind sie wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. Um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsweges beurteilen zu können, bedarf es daher der Feststellung, ob die Wasserrechtsbehörde in jedem einzelnen Fall mit der nachteiligen, zum Schadenersatz verpflichtenden Wirkung gerechnet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0045948Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0010OB00369_5600000_001