Norm
AnfO §1Rechtssatz
Dem Beklagten als Anfechtungsgegner stehen zwar alle Einwendungen zu, die auch die Schuldnerin gegen den Exekutionstitel hätte und er könnte auch unter dem Gesichtspunkte der exceptio doli im Anfechtungsprozesse gegen die Gläubigerin die Einwendung der zwischen Schuldner und Gläubiger zwecks seiner Schädigung unternommenen Kollusion erheben. Der Anfechtungsgegner ist jedoch nicht berechtigt, den Bestand der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner zu bestreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0050572Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2013