Norm
ABGB §349Rechtssatz
Die Dereliktion, die vom mittelbaren Besitzer auch gegen den Willen des Inhabers vorgenommen werden kann, muss den darauf gerichteten Willen nach außen hin deutlich in Erscheinung treten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0010333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014