Norm
EO §35 Abs3 BRechtssatz
Die für Klagen nach § 35 EO gemäß Abs 3 dieser Gesetzesstelle geltende sogenannte Eventualmaxime berührt nicht die materielle Prozessleitungspflicht des Gerichtes im Sinne des § 182 ZPO und seine Pflicht, den den Klagsgrund bildenden Sachverhalt nach allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und steht einer notwendig erscheinenden Klarstellung und Vervollständigung dieses Sachverhaltes nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001433Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021