TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2000/10/0015

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §11;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22. November 1999, Zl. Va-421- 1/1999, betreffend Kosten der Ersatzvornahme gemäß §§ 11 Abs. 1 iVm 4 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1996, Zl. 91/10/0190, und vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113, verwiesen.

Mit dem Erkenntnis vom 24. Juni 1996 wurde die vom Beschwerdeführer gegen den mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1991 erlassenen Wiederherstellungsauftrag nach dem Forstgesetz erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Wiederherstellungsauftrag hatte folgenden Inhalt:

"Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung der Forstnovelle 1987, wird L aus W aufgetragen, den nördlichen Teil des Gst 916, KG R, welcher im beiliegenden Lageplan rot gefärbt dargestellt ist, bis spätestens 31. Mai 1991 mit 270 Stück Lärche (Europ. Lärche, Latrix decidua), in einem Pflanzverband von ca. 1,5 x 1,5 m, wieder aufzuforsten. Die Kultur ist solange nachzubessern, bis sie gesichert ist."

Nachdem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung weiterhin nicht nachkam, wurde mit Bescheid vom 3. April 1997 die Ersatzvornahme angeordnet und ein Kostenvorauszahlungsauftrag gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen. Der Bescheid lautete wie folgt:

"Gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1995 wird laut Schreiben vom 22. Januar 1997 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1995 werden ihnen die Kosten für die Ersatzvornahme in Höhe von ATS 4.524,-- zur Vorauszahlung gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen. Die Vorauszahlung hat bei Zustellung des Bescheides zu erfolgen."

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom 15. September 1997, Zl. 97/10/0113, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 17. Dezember 1998 wurde dann die angeordnete Ersatzvornahme - nachdem fünf Unternehmen betreffend die Erstellung von Anboten angeschrieben worden waren - von der Firma Rasen M GesnbR, die als einzige ein Anbot gelegt hatte, durchgeführt. Dabei wurden die vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück gesetzten Weinreben gerodet und anschließend 270 Lärchen gepflanzt. Das Unternehmen legte über die durchgeführten Arbeiten zunächst Rechnung in der Höhe von S 23.640,-- (einschließlich USt). Nach Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit dem Unternehmen hinsichtlich der aufgewendeten Arbeitszeit wurde (wie aus einem Aktenvermerk hervorgeht im Hinblick auf den geringeren Aufwand, den das Ausreißen und Verbringen der Weinreben verursacht hätte) eine Rechnung in der Höhe von S 18.840,-- (einschließlich USt) gelegt, in der der Arbeitsaufwand um (netto) S 4.000,-- geringer verrechnet wurde.

Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 28. Juli 1999 wurden dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme wie folgt vorgeschrieben:

"Gemäß §§ 4 Abs. 2 und 11 Abs. 1 VVG wird Ihnen aufgetragen, den noch offenen Kostenbetrag von ATS 14.316,00 (Euro 1.040,38) mit beiliegendem Erlagschein umgehend einzuzahlen, widrigenfalls der Betrag durch gerichtliche Exekution eingebracht werden müsste."

In der Begründung diese Bescheides wurde ausgeführt, dass die Firma Rasen M für die Durchführung der Ersatzvornahme ATS 18.840,00 (Euro 1.369,16) in Rechnung gestellt hätte, wobei nach Abzug des auf Grund des Vorauszahlungsbescheides geleisteten Betrages der Differenzbetrag von ATS 14.316,00 (Euro 1.040,38) vorzuschreiben gewesen sei.

Nach Zustellung dieses Bescheides brachte der Beschwerdeführer ein von den Behörden als rechtzeitige Berufung gegen die Kostenvorschreibung gewertetes Schreiben ein, in welchem er bemängelte, dass das Herausreißen der Rebstöcke nicht Gegenstand des Verfahrens sei und eine rechtswidrige Besitzstörung darstelle. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Betrag überhöht sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 11 Abs. 1 und 4 Abs. 2 VVG als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme zur Rechnung der Firma Rasen M ungenützt habe verstreichen lassen und dass die Rechnung der genannten Firma das von dieser gelegte Angebot vom 10. August 1998 sogar um mehr als ATS 1.000,-- unterschreite.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht darin die Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich im Recht, nicht ohne Vorliegen aller Voraussetzungen Kostenersatz nach VVG vorgeschrieben zu bekommen, im "Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen zu werden, im Recht auf Beachtung des Fehlens bzw. des Umfangs eines Vollstreckungstitels, im Recht auf Eigentum, im Recht auf Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben, im Recht auf umfassende Sachverhaltsdarstellung, im Recht auf mangelfreie Bescheidbegründung, im Recht auf Parteiengehör, im Recht auf nachträgliche Selbsterbringung der vorgeschriebenen Leistung und in der Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit" verletzt. Überdies wird "Sittenwidrigkeit der Vergabekonditionen" geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer Vollstreckungskosten gemäß §§ 11 Abs. 1 und 4 Abs. 2 VVG vorgeschrieben.

Gegenstand des Verfahrens ist daher nicht die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Beschwerdeführer kann daher zwar in dem oben an erster Stelle genannten Recht (in diesem Zusammenhang wird auch auf die geltend gemachte Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen einzugehen sein), nicht jedoch im Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsmaßnahme unterworfen zu werden und im Recht auf Beachtung des Vollstreckungstitels verletzt sein.

Zur Entscheidung über die geltend gemachte Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ist der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Art. 133 Z 1 B-VG nicht zuständig.

2. §§ 4 und 11 VVG lauten:

"§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu diesen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Verpflichtete zwar hinnehmen müsse, wenn die Kosten der Durchführung eines verwaltungspolizeilichen Auftrags höhere sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären, dass aber der Verpflichtete den Nachweis erbringen könne, dass die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 118 zu § 4 VVG wiedergegebene Rechtsprechung).

3. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Ersatzvornahme um einen öffentlichen Auftrag handle, welcher ordnungsgemäß nach Vergaberecht auszuschreiben sei. Auch unterhalb des Schwellenwertes des Vergaberechtes ergebe aus dem Sachlichkeitsgebot und dem Gleichbehandlungsgrundsatz die Verpflichtung der Behörde, dass sachgerecht vorzugehen sei. Zu diesem Zweck gäbe es das Amtsblatt für Vorarlberg, das ein dazu geeignetes Publikationsorgan sei. Auch sei nicht allen in Betracht kommenden Betrieben die Möglichkeit zur Offertstellung gegeben wurden. So sei gerade der in nächster Nähe gelegene Gartenbaubetrieb nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.

Hier verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die tatsächliche Bewerkstelligung der mangelnden Leistung von der Behörde je nach Lage des Falles und der Art der betreffenden Verpflichtung entweder selbst oder auch unter deren Aufsicht durch dritte Personen, insbesondere gewerbliche Unternehmer, veranlasst werden kann. § 4 VVG enthält nach der hg. Rechtsprechung kein Gebot zur Durchführung eines formalisierten Vergabeverfahrens. Die Behörde hat im Namen des Rechtsträgers, in dessen Vollzugsbereich sie einschreitet, einen privatrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Unternehmer zu schließen (vgl. Hauer, Unternehmen im Dienst der Hoheitsverwaltung, JBl. 1993, 481, und VfSlg. 2847/1955). Da auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die nach dem Vergaberecht relevanten Schwellenwerte überschritten sind, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob sich aus in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht über das Vergabewesen ergangenen Rechtsvorschriften (im Beschwerdefall entsprechend der zeitlichen Lagerung des Falles das Vorarlberger Vergabegesetz, LGBl. Nr. 24/1994) oder allenfalls umzusetzenden Richtlinien selbst auch subjektive Rechte der Verpflichteten in einem Vollstreckungsverfahren ergeben können. Es ist daher nicht näher auf das diesbezügliche - im Übrigen keine Rechtsgrundlage oder Rechtsprechung für den behaupteten Rechtsanspruch auch in Fällen, in denen die Schwellenwerte nicht erreicht werden, nennende - Beschwerdevorbringen einzugehen (vgl. zu den subjektiven Rechten im Gemeinschaftsrecht allgemein und zu einer allfälligen Ableitung subjektiver Rechte bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Richtlinien im Wege unmittelbarer Anwendung der Richtlinie im Besonderen Eilmansberger, Rechtsfolgen und subjektives Recht im Gemeinschaftsrecht, insbesondere 185, sowie B. Wegener, Rechte der Einzelnen; zur allfälligen unmittelbaren Anwendung von Richtlinien insbesondere 201 ff, 220 bis 223 und 310 bis 315).

4. Auch was den weiteren Einwand anbelangt, dass die Einholung der Offerte unter sitten- und vergaberechtswidrigen Bedingungen erfolgt sei, wobei der Beschwerdeführer besonders auf den gänzlichen Haftungsausschluss des offerierenden Unternehmens hinweist, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Kostenvorschreibung (insbesondere deren Unangemessenheit) darzutun. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit dem für die tatsächliche Ausführung der Ersatzvornahme herangezogenen Unternehmen das Recht des Beschwerdeführers berühren sollte, nur die angemessenen Kosten für die Umsetzung des rechtskräftigen Titels in die Wirklichkeit vorgeschrieben zu bekommen.

5. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm selbst die Möglichkeit gegeben hätte werden müssen, ein günstigeres Offert zustellen, ist er darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Behörde bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand hat, dem Beschwerdeführer als Verpflichtetem also kein Mitspracherecht zusteht (vgl. hierzu die hg. Erkenntnisse vom 17. Jänner 1955, Slg. Nr. 3.622/A, und vom 21. Februar 1984, Slg. Nr. 11.334/A, sowie vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/07/0305, und vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025). Es stand dem Beschwerdeführer frei, vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (das vom Beschwerdeführer postulierte Recht auf nachträgliche Selbsterbringung der vorgeschriebenen Leistung besteht nicht in der von ihm unterstellten Form; sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs. 1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu).

6. Das vom ausführenden Betrieb unterbreitete Angebot bezog sich auf die laut Bescheid vom 3. April 1997 angeordnete Ersatzvornahme, nämlich auf die Wiederbewaldung des nördlichen Teils des GSt Nr 916 GB Röthis mit den angeforderten Leistungen, die zum einen das Entfernen der Weinreben auf einer Fläche von ca. 600 m2 und die ordnungsgemäße Entsorgung derselben, sowie das Liefern und Setzen von 270 europäischen Lärchen nach dem Lochpflanzverfahren im Pflanzverband 1,5 x 1,5 Meter vorsahen. Diese Leistungen wurden vom Gartenbaubetrieb auch erbracht und der Behörde in Rechnung gestellt.

Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass der Arbeitsaufwand einfach pauschalisiert und damit nicht überprüfbar gestaltet worden sei, so ist darauf zu verweisen, dass er trotz Aufforderung der Behörde erster Instanz, zu der Rechnungslegung eine Stellungsnahme abzugeben, von einer solchen Stellungnahme abgesehen hat. Auch in der Berufung wird zur Frage des Arbeitsaufwandes nichts vorgebracht. Es handelt sich bei diesem Vorbringen somit um ein erstmals in der Beschwerde erstattetes Sachvorbringen, welches unter das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot fällt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1977, Zl. 2970/76). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnte Prüfung des Arbeitsaufwandes und die Reduktion der gelegten Rechnung nach Intervention der Behörde hinsichtlich des Postens für den Arbeitsaufwand zu verweisen. Die Behörde hat somit nicht ungeprüft die Angaben der ausführenden Unternehmung bezüglich der Arbeitszeit akzeptiert, sondern die sachliche Richtigkeit der zunächst gelegten Rechnung geprüft und eine Reduzierung der Rechnung hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit auf ein Ausmaß erreicht, welches für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten nicht unangemessen erscheint.

7. Schließlich trägt der Beschwerdeführer vor, die vorgeschriebenen Kosten seien im Vergleich zu den im Kostenvorauszahlungsbescheid enthaltenen Kosten um das 5,23-Fache höher und er sei deshalb in seinem Recht auf kostengerechte Vornahme verletzt.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass ein Kostenvorauszahlungsbescheid keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG entfaltet. Der Vorauszahlungsbescheid nach § 4 Abs. 2 darf höchstens die voraussichtlichen Kosten enthalten, welche im Wege einer Schätzung ermittelt werden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 159 ff zu § 4 VVG zitierte Rechtsprechung). Dem Vorauszahlungsbescheid kommt nicht die Funktion zu, dem Verpflichteten einen bindenden Rahmen für die tatsächlich auflaufenden Kosten bekannt zu geben.

Dass die Rechnung preislich unangemessen gewesen wäre, wird auch mit diesem Vorbringen nicht behauptet und ist angesichts des gegenständlichen Liefer- und Leistungsumfanges auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme der Verpflichtete den Beweis zu erbringen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 120 zu § 4 VVG, zitierte Rechtsprechung). Der Verpflichtete muss die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Annahme darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1956, Slg. Nr. 4057/A, und vom 7. Dezember 1976, Zl. 121/76). Ein entsprechendes konkretisiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch weder in seinem Berufungsschreiben noch in seiner Beschwerde erstattet.

8. Wie schon in der Berufung macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass das Roden der Weinreben nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Die Vollstreckungsbehörde sei vom Wiederaufforstungsauftrag in kostenrelevanter Weise abgewichen, da der Vollstreckungstitel keinesfalls vorgesehen habe, dass im Wege der Ersatzvornahme ein "Roden der Weinreben" bzw. "Grünzeug laden und entsorgen" durchzuführen sei.

Diesem Vorbringen könnte im Hinblick darauf, dass der Verpflichtete einwenden kann, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, in unbegründeter Weise hinausgegangen seien (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Rdnr. 13 zu § 11 VVG), Relevanz zukommen. Mit seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer aber, dass in der Vollstreckungsverfügung vom 3. April 1997 gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme hinsichtlich der Aufforstung des nördlichen Teils des GSt Nr 916 GB Röthis entsprechend dem Inhalt des Titelbescheides angeordnet wurde: Das gegenständliche Grundstück ist nach dem zu vollstreckenden Titel mit 270 Stk. Lärchen in einem Pflanzverband von ca. 1,5 x 1,5 Meter wieder aufzuforsten und die Kultur solange nachzubessern, bis sie gesichert ist. Aus diesem Titelbescheid ergibt sich auch die Notwendigkeit des Rodens der Weinreben, da eine sachgemäße Wiederbewaldung ohne vorherige Beseitigung der Weinreben nicht möglich ist. Eine Unbestimmtheit des zu vollstreckenden Titelbescheids lag daher nicht vor; auch die Vollstreckungsverfügung war somit rechtmäßig (vgl. zur Frage der Bestimmtheit von Leistungsbefehlen beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0193, vom 15. November 1999, Zl. 97/10/0117, vom 13. November 2000, Zl. 2000/10/0091). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 1999 ausgesprochen hat, dürfen die Bestimmtheitsanforderungen nicht überspannt werden und ist als maßgebliches Kriterium für die Rechtmäßigkeit eines verwaltungspolizeilichen Auftrags (im damaligen Beschwerdefall die Beseitigung von Anschüttungen) die Erkennbarkeit für Verpflichteten und Vollstreckungsbehörde, welche Maßnahmen (im Beschwerdefall: Entfernung der Anschüttungen) zu setzen sind, anzusehen (vgl. zu einem "Begrünungsauftrag", der auch die erforderliche Bodenverbesserung inkludiert, das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0251, sowie die hg. Rechtsprechung zu baupolizeilichen Aufträgen, z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, oder vom 19. August 1993, Zl. 93/06/0078).

9. Wenn der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Frage, ob ein günstigeres Offert eingeholt hätte werden können, mangelndes Parteiengehör geltend macht, so ist dies nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun. Da die Vollstreckungsbehörde nicht gehalten ist, dem Verpflichteten die Möglichkeit zu geben, selbst ein Unternehmen namhaft zu machen, liegt auch in der Unterlassung der Einräumung des Parteiengehörs vor der konkreten Beauftragung eines Unternehmens kein Verfahrensmangel.

10. Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war von der Durchführung der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abzusehen, zumal Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

11. Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

12. Die Entscheidung über den Aufwandsersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000100015.X00

Im RIS seit

13.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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