Norm
AußStrG §16 BII2gRechtssatz
Da es sich bei der vorläufigen Fürsorgeerziehung um eine Sofortmaßnahme nach Art einer einstweiligen Verfügung handelt, die keinen unnötigen Aufschub verträgt, kann auch die vorherige Einvernahme der Erziehungsberechtigten unterbleiben. Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Fürsorgeerziehung restlos verwirklicht sind, muß der Entscheidung über die endgültige Fürsorgeerziehung vorbehalten bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0007456Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00369_5600000_001