Norm
ABGB §96Rechtssatz
Die vermutete Vertretungsmacht des Mannes umfasst nicht die Übernahme von Verpflichtungen in Bezug auf die Benützung von Liegenschaften durch Dritte. Die Einräumung eines solchen Rechts bedeutet die Übernahme einer erheblichen Last durch die Liegenschaftseigentümer. Sie ist daher, wenn sie Gegenstand einer Nebenabrede zu einem Kaufvertrag war, auch nicht unter dem Gesichtspunkte des § 1029 ABGB durch die auf Veräußerung eines anderen Grundstückes lautende Spezialvollmacht gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: § 1239 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019353Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0070OB00349_5600000_001