RS OGH 1956/9/12 2Ob444/56

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Veröffentlicht am 12.09.1956
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Norm

ABGB §863 CV
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Wenn auch die Annahme einer verspätet angebotenen Ausgleichsrate durch den Gläubiger an sich noch nicht als Verzicht des Gläubigers auf das eingetretene Wiederaufleben gewertet werden kann, muß doch in der vorbehaltlosen Mitwirkung des Gläubigers bei der der Vereinbarung entsprechenden restlichen Abwicklung des Ausgleiches im Sinne des § 863 ABGB ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf die Folgen des seinerzeitigen Verzuges der Schuldnerin in der Entrichtung der ersten Ausgleichsrate erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 444/56
    Entscheidungstext OGH 12.09.1956 2 Ob 444/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015892

Dokumentnummer

JJR_19560912_OGH0002_0020OB00444_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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