Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Wenn auch die Annahme einer verspätet angebotenen Ausgleichsrate durch den Gläubiger an sich noch nicht als Verzicht des Gläubigers auf das eingetretene Wiederaufleben gewertet werden kann, muß doch in der vorbehaltlosen Mitwirkung des Gläubigers bei der der Vereinbarung entsprechenden restlichen Abwicklung des Ausgleiches im Sinne des § 863 ABGB ein stillschweigender Verzicht der Klägerin auf die Folgen des seinerzeitigen Verzuges der Schuldnerin in der Entrichtung der ersten Ausgleichsrate erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015892Dokumentnummer
JJR_19560912_OGH0002_0020OB00444_5600000_001