TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2002/05/0006

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. November 2001, Zl. 604.220/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Laa an der Thaya, 2. Karl Trost in Wien XIX, Geweygasse 4A/4/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der am 28. August 1963 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in Wien mit weiterem Wohnsitz, in Laa an der Thaya mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig, die Ehefrau sowie die 1997 geborene Tochter und der 1998 geborene Sohn sind in Wien mit Hauptwohnsitz, in Laa an der Thaya mit Nebenwohnsitz gemeldet. In Laa lebt die Tante des Zweitmitbeteiligten mit Hauptwohnsitz in derselben Wohnung wie der Zweitmitbeteiligte und seine Familie.

Laut Wohnsitzerklärung besucht das 1997 geborene Kind in Wien den Kindergarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Laa an der Thaya ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten ohne Gegenschrift vorgelegt. Der Erstmitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der Zweitmitbeteiligte in Wien berufstätig ist und sowohl die Ehegattin als auch die 1997 und 1998 geborenen Kinder in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, kann die durch Vereinsmitgliedschaft entstandene soziale Beziehung in Laa jedenfalls noch nicht als derart intensiv angesehen werden, dass daraus ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen entsteht.

Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe und die auch mit den beiden kleinen Kindern bestehende Wohngemeinschaft in der Wohnung in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten anzunehmen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932, sowie vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0931).

Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050006.X00

Im RIS seit

13.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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