Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Durch die vertragliche Abänderung der gesetzlichen Regelung des § 1097 ABGB wird das Recht des Bestandnehmers auf Wegnahme der Aufwendungen nicht berührt. Hiezu bedarf es einer zusätzlichen Vereinbarung, daß die Aufwendungen nach Beendigung des Bestandverhältnisses in das Eigentum der Klägerin übergehen (Auslagenfensterscheiben).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024789Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0010OB00486_5600000_001