Norm
ZPO §226 IIIBRechtssatz
Eine erst künftig allenfalls eintretende Rechtslage kann als hypothetischer Klagsgrund nicht geltend gemacht werden. Dies stellt eine bedingte und daher unzulässige Prozeßhandlung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038056Dokumentnummer
JJR_19560919_OGH0002_0070OB00432_5600000_001