RS OGH 1956/9/19 1Ob349/56, 6Ob300/61, 6Ob29/76, 7Ob734/78, 7Ob734/78, 1Ob730/83, 4Ob383/84, 4Ob101/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §1116a
HGB §15
HGB §157

Rechtssatz

Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. Für den Bestandzins haften die Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 349/56
    Entscheidungstext OGH 19.09.1956 1 Ob 349/56
    Veröff: JBl 1957,415 = ImmZ 1957,91 = ImmZ 1958,123
  • 6 Ob 300/61
    Entscheidungstext OGH 13.09.1961 6 Ob 300/61
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. (T1)
  • 6 Ob 29/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 6 Ob 29/76
    nur T1; Veröff: HS X/XI/1
  • 7 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 23.11.1978 7 Ob 734/78
    nur T1
  • 7 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 734/78
    nur T1
  • 1 Ob 730/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 730/83
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. (T2)
    Veröff: GesRZ 1984,50
  • 4 Ob 383/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 383/84
    nur T1
  • 4 Ob 101/90
    Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 101/90
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 21/93
    Entscheidungstext OGH 25.11.1993 6 Ob 21/93
    nur: Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. (T3)
  • 6 Ob 191/21p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 191/21p
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Vollbeendigung einer abzuwickelnden Personengesellschaft setzt im Allgemeinen neben deren Vermögenslosigkeit auch deren Löschung voraus. (T4)
    Beisatz: Die Firmenbucheintragung ist jedoch nicht hinreichende Bedingung für das Bestehen einer eingetragenen Personengesellschaft. (T5)

Schlagworte

OHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten