Norm
ABGB §1116aRechtssatz
Die Löschung der offenen Handelsgesellschaft im Register hat nicht rechtsbegründende, sondern rechtsbezeugende Bedeutung. Die Vollbeendigung der Gesellschaft ist von ihr unabhängig. Die Löschung und allenfalls sogar die Vollbeendigung der Gesellschaft bringt Rechtsverhältnisse, die gegenüber Dritten bestehen, hier das Mietverhältnis, nicht zum Erlöschen. Hiefür fehlt eine rechtliche Grundlage. Es ist im Gegenteil so, daß die Gesellschaft erst gelöscht und beendet werden soll, wenn alle Rechtsverhältnisse abgewickelt sind. Durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht auch automatisch ein mit ihr abgeschlossener Bestandvertrag. Für den Bestandzins haften die Gesellschafter.
Entscheidungstexte
Schlagworte
OHGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0021156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2022