Norm
ZPO §111Rechtssatz
§ 111 ZPO verpflichtete die Beklagte nur im Falle eines Wohnortwechsels oder einer Wohnungsänderung hievon dem Gericht Mitteilung zu machen. Eine ausdehnende Auslegung dieser Bestimmung auf anders geartete Fälle ist nicht zulässig. Daher sind bei vorübergehender Ortsabwesenheit ohne Wohnungswechsel die Vorschrift des § 111 ZPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036426Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00459_5600000_001