TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/19 2001/05/1179

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Veröffentlicht am 19.03.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 2001, Zl. 604.341/6-II/13/01, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Pölfing-Brunn, 2. Vanessa Hren in Wien XVI, Abelegasse 30/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am 21. Juli 1980 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist in Pölfing-Brunn mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sie lebt dort gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester.

Seit 19. November 1999 ist die Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien gemeldet. In der Wohnsitzerklärung (§ 15a Abs. 1 MeldeG) gab die Zweitmitbeteiligte an, sie studiere in Wien und trete den Weg zum Studienplatz in Wien grundsätzlich von der Wiener Wohnung aus an.

Die Studientage verbringe sie in Wien, die Ferientage und die Wochenenden am Hauptwohnsitz in Pölfing-Brunn, zu dem sie auf Grund der gesellschaftlichen und familiären Anknüpfungspunkte ein überwiegendes Naheverhältnis habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Pölfing-Brunn ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in Pölfing-Brunn, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet. Hinweise für das Vorliegen einer in Wien bestehenden Lebensgemeinschaft können der Wohnsitzerklärung nicht entnommen werden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 19. März 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051179.X00

Im RIS seit

10.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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