Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Eine Abweichung der in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Urteiles enthaltenen Entscheidungsgründe von den mit diesem Urteil verkündeten Entscheidungsgründen kann schon deshalb keine Aktenwidrigkeit begründen, weil die mit dem Urteil verkündeten Entscheidungsgründe in dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung nicht festgehalten erscheinen. Eine solche Abweichung fällt aber auch nicht unter einen anderen der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043365Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0020OB00539_5600000_001