Index
19/05 Menschenrechte;Norm
DSt Rechtsanwälte 1990 §23 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 2. November 2001, Zl. 906.826/I-III 6/01, betreffend Ausschließung aus der Verteidigerliste, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der beschwerdeführende Rechtsanwalt wurde am 28. April 1971 in die von der Tiroler Rechtsanwaltskammer geführte Liste der Rechtsanwälte und die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck gemäß § 39 Abs. 3 StPO geführte Verteidigerliste aufgenommen.
Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 20. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, dass er gegenüber zwei Kreditunternehmungen Verbindlichkeiten in der Höhe von mehreren Millionen Schilling nicht erfüllt und sich der Ablegung des Offenbarungseides entzogen hatte. Es wurde eine Geldstrafe verhängt; die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Im November 1996 wurde der Beschwerdeführer von der Disziplinarbehörde schuldig erkannt, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, dass er gegenüber zwei Kreditunternehmen Verbindlichkeiten in der Höhe von insgesamt rund S 15,5 Mio nicht erfüllt hatte. Es wurde eine Geldstrafe verhängt; die im Erkenntnis des Disziplinarrates vom 20. Februar 1992 verhängte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.
Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck gestrichen. Die belangte Behörde stellte begründend (zusammengefasst) fest, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1997 für seinen Klienten Helmut C. (als Verkäufer) einen Liegenschaftskaufvertrag verfasst und treuhändig den Verkaufserlös von S 6 Mio entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe sich verpflichtet, den bei der Kaufvertragserrichtung treuhändig übernommenen Kaufpreis "bei grundbücherlicher Durchführung des gegenständlichen Kaufvertrages und Übergabe des Kaufobjektes an den Käufer zur Auszahlung an den Verkäufer zu bringen" (Pkt. III des Kaufvertrages). Der Käufer habe den Kaufpreis durch Übergabe von Schecks an den Beschwerdeführer und Bareinzahlung bei einer Bank beglichen, wobei dem Konto des Beschwerdeführers S 3,486.785,94 am 26. Mai 1997, S 2,490.532,81 am 27. Mai 1997 und S 22.681,25 am 17. Juni 1997 gutgebucht wurden. Die Übergabe des Kaufgegenstandes sei am 1. Juni 1997 erfolgt, die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers am 26. März 1998. Helmut C. sei am 21. Juli 1997 unter Hinterlassung von letztwilligen Verfügungen verstorben, in denen seine Schwester Helga C. sowie weitere Personen begünstigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe Erbansprüche erhoben und behauptet, es existiere ein schriftliches Testament, das sich in der Wohnung des Helmut C. oder in dessen Auto befinden müsse. Überdies habe ihn Helmut C. in einem mündlichen Testament zum Erben eingesetzt, das er vor Zeugen "irgendwo in Spanien bei einer Anlagefirma" erklärt habe. Was den oben erwähnten Liegenschaftsverkauf betreffe, sei mit dem Verstorbenen vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer einen Teilbetrag des Kaufpreises von S 2 Mio inklusive Umsatzsteuer zur Abgeltung von Honorarforderungen einbehalten dürfe. In der Abhandlungstagsatzung vom 17. Dezember 1998 habe der Beschwerdeführer erklärt, er wisse aus Erzählungen des Helmut C., dass ihn dieser schriftlich und mündlich zum Erben eingesetzt habe. Nähere Umstände, etwa über die Verwahrung der Urkunde und die Identität der Testamentszeugen, seien ihm nicht bekannt, weil Helmut C. vor einem für Ende Juli 1997 vereinbarten Treffen, bei dem diese Umstände mitgeteilt und die letztwillige Verfügung übergeben werden sollten, verstorben sei. Zur Frage, wo sich der Kaufpreis von S 6 Mio befinde, wolle er nicht Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer sei wegen der Herausgabe des treuhändig übernommenen Kaufpreises von S 6 Mio s.A. gerichtlich in Anspruch genommen worden. Im Verfahren habe der Beschwerdeführer eingewendet, dass er Erbe des Helmut C. sei und daher den der Verlassenschaft zuzurechnenden Betrag nicht herausgeben müsse. Außerdem sei mit dem Verstorbenen eine Honorarabgeltung im Betrag von S 2 Mio vereinbart worden. Für die Errichtung des Liegenschaftskaufvertrages stehe ihm ein Honorar in der Höhe von S 245.916,-- zu. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2000 sei festgestellt, dass das Klagebegehren mit S 6 Mio und die eingewendete Gegenforderung mit S 245.916,-- zu Recht bestehe, und der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, S 5,754.084,-- zuzüglich Zinsen auf ein auf die Verlassenschaft lautendes Anderkonto des Gerichtskommissärs zu bezahlen. Dieses Urteil sei mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. Oktober 2000 unter Abänderung des Zinsenzuspruches bestätigt worden. Im November 2000 sei dem oben erwähnten Urteil des Landesgerichtes Innsbruck in der Fassung des Urteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit erteilt worden. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2000 sei die vom Beschwerdeführer erhobene Klage des Inhaltes, es werde festgestellt, dass der Erbrechtstitel, auf den sich Helga C. berufe (letztwillige Verfügung vom 15. Jänner 1994), unwirksam sei, abgewiesen worden. Nach der Urteilsbegründung habe nicht festgestellt werden können, dass ein schriftliches Testament oder eine sonstige formgültige letztwillige Verfügung des Helmut C. zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliege. Die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung sei erfolglos geblieben; die von ihm erhobene außerordentliche Revision habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zwischen ihm und der Verlassenschaft nach Helmut C. sowie Helga C. geschlossenen "Generalvergleich" zurückgezogen.
In einem beim Landesgericht Innsbruck wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB geführten Strafverfahren habe der Beschwerdeführer als Beschuldigter am 11. April 2000 hinsichtlich der Verwahrung des treuhändig erlegten Kaufpreises angegeben, dass mit der Durchführung des Kaufvertrages im Grundbuch die Treuhandschaft untergegangen sei. Es sei nunmehr eine zivilrechtliche Frage, wem der Kaufpreis letztendlich zustehe. Er sei der Ansicht, dass er der Alleinerbe nach Helmut C. und die Annahme der Erbserklärung der Helga C. rechtswidrig erfolgt sei. Die Frage der Klägerrolle im Erbschaftsstreit sei noch nicht rechtskräftig entschieden. Es bestehe für ihn daher derzeit noch keine Veranlassung, den Kaufpreis an die Verlassenschaft oder sonst jemanden auszubezahlen. In der Folge habe der Beschwerdeführer sowohl gegen die Ladung des Untersuchungsrichters unter Angabe des Vernehmungsthemas "wo wird der Treuhandbetrag in Höhe von S 6 Mio verwahrt? Sie werden aufgefordert, die Existenz des Geldes durch einen geeigneten aktuellen Auszug des betreffenden Anderkontos nachzuweisen" als auch gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, mit denen zwei Banken aufgefordert worden seien, Angaben über Gutschriften auf Konten des Beschwerdeführers zu machen, erfolglos Rechtsmittel erhoben. Nach Anberaumung der Hauptverhandlung habe sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf Verhandlungsunfähigkeit berufen. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Oktober 2001 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, er habe sich seit dem 28. Mai 1997 in Innsbruck und an anderen Orten ein Gut, das ihm anvertraut worden sei, nämlich den ihm am 12. Mai 1997 von Reinhard D. übergebenen Treuhanderlag in Höhe von S 6 Mio (= Kaufpreis für die von Helmut C. verkaufte Liegenschaft), mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, wobei der Wert des veruntreuten Gutes S 500.000,-- übersteige. Er habe hiedurch das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB begangen. Es sei eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verhängt worden, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Gegen dieses Urteil habe der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde und die Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet.
Nach detaillierten Feststellungen über eine Reihe von Exekutionsverfahren, die von verschiedenen Gläubigern gegen den Beschwerdeführer geführt wurden, legte die belangte Behörde weiters dar, mit Beschluss des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2000 sei dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 3 Z. 1 lit. d DSt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden. Neben den Hinweisen auf den jeweiligen Stand der oben angeführten Verfahren sei in der Begründung näher dargelegt worden, dass die vom Disziplinarrat angeordnete Nachschau in der Kanzlei des Beschwerdeführers nicht habe durchgeführt werden können, weil dieser mehrfach nicht angetroffen worden sei und auch telefonische Kontakte nicht hätten hergestellt werden können. Eine Urgenz des Untersuchungskommissärs um umgehende und konkrete Informationen zum hinterlegten Kaufpreis habe der Beschwerdeführer schriftlich lediglich dahin beantwortet, dass ihm keine Aufforderung vorliege. Der vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Disziplinarrates erhobenen Beschwerde sei mit Beschluss der Obersten Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 30. April 2001 nicht Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Beschluss den Verfassungsgerichtshof angerufen. Mit Beschluss des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 7. Mai 2001 sei die am 13. November 2000 verhängte einstweilige Maßnahme gemäß § 19 Abs. 4 DSt verlängert worden. Mit Beschluss vom 6. September 2001 habe der Disziplinarrat einen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der über ihn verhängten einstweiligen Maßnahme abgeschlossen. In der Begründung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit dem Nachlass nach Helmut C. sowie mit Helga C. einen Vergleich abgeschlossen habe, wonach gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt S 5 Mio, der je zur Hälfte vom Beschwerdeführer und der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Tiroler Rechtsanwaltskammer aufgebracht werde, die gegen den Beschwerdeführer vom Nachlass nach Helmut C. und Helga C. betriebenen Exekutionsverfahren eingestellt werden sollten. Der Nachlass und Helga C. seien mit diesem Vergleichsbetrag deshalb einverstanden gewesen, weil die Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer angesichts der Einbringung von lediglich S 300.000,-- im Wesentlichen ergebnislos verlaufen seien.
Mit Schreiben vom 18. Jänner 2001 habe der Präsident des Oberlandesgerichtes dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick auf die einstweilige Maßnahme, das anhängige Strafverfahren und seine Weigerung, den Verbleib bzw. die Verwendung des seinerzeit treuhändig in Empfang genommenen Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in G. bekannt zu geben, sowie trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Zahlung von S 5,754.084,-- s. A. diesen Betrag an den Nachlass herauszugeben, seine amtswegige Streichung aus der Liste der Verteidiger und Verteidigerinnen beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit Schreiben vom 29. Jänner 2001 gegen die Streichung ausgesprochen, weil er Jahrzehnte hindurch seinen Pflichten als Verteidiger unbeanstandet nachgekommen sei. Die gegen ihn geführten Vorerhebungen könnten kein Anlass sein, ihn aus der Liste zu streichen, weil es sich dabei um eine zivilrechtlich abzuklärende Angelegenheit handle, bei der noch Verfahrensabschnitte offen seien. Als Staatsbürger stehe es ihm frei, einen rechtlichen Standpunkt zu vertreten und nach dieser Ansicht vorzugehen. Der Umstand, dass ihm die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt worden sei, rechtfertige nicht seine Streichung aus der Verteidigerliste.
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 1. März 2001 wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidigerinnen und Verteidiger für den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck von Amts wegen gestrichen. Der Beschwerdeführer sei für die Dauer der Gültigkeit der einstweiligen Maßnahme kein die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt, weshalb seine Streichung aus der Verteidigerliste zwingend vorzunehmen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch deshalb zu streichen, weil er die nach § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO umschriebenen alternativen Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr erfülle. Wenn jemandem die Vertrauenswürdigkeit fehle, sei er von der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen und somit auch von der Eintragung in die Verteidigerliste. Vertrauensunwürdigkeit sei etwa wegen widmungswidriger Verwendung von Treuhandgeld in beträchtlicher Höhe anzunehmen. Auch andere Umstände, wie z. B. eine leichtsinnig herbeigeführte Verschuldung und die damit verbundene wiederholte Exekutionsführung könnten den Mangel der Vertrauenswürdigkeit bewirken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weigere, den Verbleib des seinerzeit erhaltenen Treuhandbetrages bekannt zu geben bzw. den Betrag herauszugeben, erschüttere trotz der selbstverständlich auch für ihn im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung seine Vertrauenswürdigkeit in einem Maße, die seinen Verbleib in der Verteidigerliste nicht zulasse. Er könne auch nicht nachvollziehbar ein Recht auf Einbehaltung oder Vereinnahmung des Treuhanderlages ableiten. Er habe auch seine Verpflichtung aus dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2000 nicht erfüllt. Auch seine Reaktion auf die Ladungsverfügung des Untersuchungsrichters, das Verhalten im Disziplinarverfahren sowie seine disziplinären Vorstrafen führten zu einem Mangel der Vertrauenswürdigkeit.
Der Beschwerdeführer habe in seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung im Wesentlichen ausgeführt, der Vorwurf leichtfertiger Kreditaufnahme sei unberechtigt, weil er immer eine sehr ausgewogene finanzielle Linie vollzogen habe. Allerdings seien in der Vergangenheit Umstände aufgetreten, die nicht in seinem Verschulden gelegen bzw. nicht mit seiner Kanzleiführung in Zusammenhang gestanden seien. Es seien Ansprüche geltend gemacht worden, die in keiner Weise berechtigt gewesen wären. Dadurch sei es zu einer schwierigen finanziellen Situation gekommen, die er jedoch ohne Nachteile für irgendjemanden habe lösen können. Was gegen ihn geführte Exekutionen und das mehrfach erwähnte Verlassenschaftsverfahren betreffe, sei darauf zu verweisen, dass auch ein Anwalt berechtigt sei, von seinen staatsbürgerlichen Rechten Gebrauch zu machen und sich gegenüber unberechtigten Forderungen entsprechend zur Wehr zu setzen. Eine widmungswidrige Verwendung von Treuhandgeld liege nicht vor. Die Verlassenschaftssache sei eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung.
Nach Darlegung der Rechtslage (§ 39 Abs. 3 StPO) und eingehenden Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, mangelnde Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO stelle nicht nur ein Hindernis für die Eintragung in die Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dar, sondern auch einen Grund für die Ausschließung aus dieser Liste. Nach weiteren Darlegungen zum Begriff der Vertrauenswürdigkeit vertrat die belangte Behörde sodann die Auffassung, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer beharrlich weigere, Rechenschaft über die Verwendung des ihm anvertrauten Treuhandbetrages in der Höhe von S 6 Mio zu geben bzw. diesen an die Rechtsnachfolger seines Mandanten herauszugeben, sei grundsätzlich geeignet, das Vertrauen in die Integrität und ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Beschwerdeführers zu erschüttern. Seine Erklärung, dass er Erbe nach seinem Mandanten und daher zu keinerlei Rechenschaft verpflichtet sei, vermöge diese Zweifel an einem korrekten Umgang mit dem Treuhandgeld nicht auszuräumen, weil einerseits eine Erbschaft nicht eigenmächtig in Besitz genommen werden dürfe und andererseits bei einem Streit über den Anspruch auf Auszahlung von Treuhandgeldern diese gerichtlich zu hinterlegen wären. Jedenfalls wäre die gewünschte Aufklärung über den Verbleib des Betrages zu geben. Hinzu käme, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2000 rechtskräftig zur Zahlung des Treuhandbetrages abzüglich einer Honorarforderung verpflichtet, dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer vertrauenswürdig sei, sei auch sein Verhalten im Disziplinarverfahren sowie seine Reaktion auf die Ladungsverfügung des Untersuchungsrichters vom 30. Mai 2000 zu berücksichtigen. Daraus sei auf ein Streben zu schließen, die Verwendung des Treuhandbetrages zu verheimlichen. Dies rufe Zweifel an der korrekten Abwicklung hervor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Verlassenschaft und Helga C. einen Vergleich geschlossen und Zahlungen geleistet habe, könne die entstandenen erheblichen Bedenken an seiner korrekten finanziellen Gebarung nicht beseitigen. Bei Einbeziehung der näheren Umstände der Einigung, der Zahlungsmodalität und der Höhe des vom Beschwerdeführer geleisteten Betrages in die Gesamtschau bestünden weiterhin gravierende Zweifel an einer korrekten Abwicklung des Treuhandgeschäftes. Unter Berücksichtigung der vielen anhängigen Exekutionsverfahren, der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Verurteilung und des damit verbundenen Verdachtes der Verletzung der Kernpflichten eines Rechtsanwaltes sowie des Umstandes, dass die disziplinären Verurteilungen die finanziellen Gebarungen des Beschwerdeführers betreffen, erscheine die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in einem solchen Maß erschüttert, dass er nicht in der Liste der Verteidiger und Verteidigerinnen verbleiben könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit
seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 39 Abs. 3 StPO hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen zu halten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.
Nach § 5 Abs. 2 RAO ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/19/0117). Zu den Voraussetzungen für eine Eintragung in die Verteidigerliste zählt unter anderem die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO; der Verlust der Vertrauenswürdigkeit führt somit zur Ausschließung aus der Liste der Verteidiger im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO.
Die Entscheidung hängt im Beschwerdefall somit davon ab, ob die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu Recht vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ausgehen konnte.
Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 97/19/0787).
Im Beschwerdefall musste die Behörde schon das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Treuhandangelegenheit Helmut C. als Umstand werten, der den Verlust der Vertrauenswürdigkeit herbeiführt. Selbst nach der im November 2000 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Mai 2000, das ihn zur Herausgabe eines treuhändig zu verwahrenden Geldbetrages von S 5,754.084,-- s.A. an den Gerichtskommissär verpflichtete, kam der Beschwerdeführer den gemäß der Treuhandschaft übernommenen Pflichten nicht unverzüglich und vollständig nach. Schon dies allein konnte den Schluss der belangten Behörde auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit tragen.
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung, beim Beschwerdeführer liege die für die Eigenschaft als Verteidiger in Strafsachen vorausgesetzte Vertrauenswürdigkeit nicht vor, eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass "die gesamten Maßnahmen die bisher gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kaufvertragsabwicklung und dem darauf folgenden Verlassenschaftsverfahren ergriffen wurden, gegen die Unschuldsvermutung verstoßen". Der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer sei ohne entsprechenden Beweis davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anwaltliche Treuhandgelder nicht ordnungsgemäß verwaltet habe. Sowohl die Rechtsanwaltskammer als auch die Staatsanwaltschaft hätten es insbesondere darauf angelegt, den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe des Verbleibes des Kaufschillings zu zwingen. Ein derartiges Begehren sei unberechtigt und rechtswidrig. Es verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei eine zivilrechtlich erklärbare Vorgangsweise. Dennoch habe der Disziplinarrat ein Berufsverbot über den Beschwerdeführer verhängt. Die Bestimmung über den Erlass einer einstweiligen Maßnahme nach dem Disziplinarstatut der Rechtsanwälte verstoße gegen die Verfassung, insbesondere gegen das Recht der Berufsausübung. Die Zwangsmitgliedschaft zu einer Rechtsanwaltskammer könne nicht rechtens sein. Auch die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer verstoße gegen die Verfassung.
Zum einen zeigen diese Darlegungen im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es hier nicht darum geht, "Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kaufvertragsabwicklung und dem Verlassenschaftsverfahren", Entscheidungen des Disziplinarrates und anderer Organe der Rechtsanwaltskammer, der Staatsanwaltschaft oder Gegebenheiten des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ist die vom Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz bzw. im Instanzenzug von der belangten Behörde vorzunehmende Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger. Zum anderen verkennt die Beschwerde mit der Berufung auf die Unschuldsvermutung, dass im Verfahren zur Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger (§ 39 Abs. 3 StPO) nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 EMRK zu entscheiden ist. Vielmehr handelt es sich bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll und allein darauf abzielt, Personen, denen die Vertrauenswürdigkeit fehlt, von der weiteren Tätigkeit als Strafverteidiger abzuhalten. Im konkreten Fall knüpft der angefochtene Bescheid auch nicht unmittelbar an die - im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht in Rechtskraft erwachsene - strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers an, sondern an dessen Verhalten bei der Abwicklung eines Treuhandgeschäftes, das - unabhängig davon, ob ein Tatbestand des Strafgesetzes verwirklicht wurde - zu Recht als ein Fehlverhalten qualifiziert werden konnte, das den Schluss auf den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt. Im vorliegenden Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer somit nicht mit Erfolg auf die Unschuldsvermutung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK berufen.
In der Beschwerde wird "weiters darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung und der damit zusammenhängenden Prüfungserfordernisse das Recht der Ausübung des
Rechtsanwaltes erworben hat. Dieses Recht ... kann nicht durch
Kammerfunktionäre abgesprochen werden und auch nicht durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck". Der Beruf des Rechtsanwaltes umfasse nicht nur "zivilrechtliche Tätigkeiten, sondern ist mit dem Beruf eines Rechtsanwaltes natürlich auch die Verteidigung von Mandanten miteingeschlossen und muss daher die Zweiteilung, die sich nunmehr durch die verschiedenen Maßnahmen ergab, einmal Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und einmal Eintragung in die Liste der Verteidigerliste, als gegen die grundsätzlichen Verfassungsbestimmungen auf das Recht der einheitlichen Ausübung eines Berufes betrachtet werden und es wird daher auch beantragt, diese Zweiteilung einer verfassungsmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Auch wolle einer verfassungsmäßigen Überprüfung unterzogen werden, dass auf bloße Vermutungen hin bzw. auf irgendwelche Wahrscheinlichkeiten in die Zukunft hin Maßnahmen, die eine Existenzgefährdung bedeuten, getroffen werden können". Die Frage der Vertrauenswürdigkeit könne erst nach Abschluss der "entsprechenden Verfahren" beurteilt werden, "insbesonders wenn von vornherein die Einleitung der Verfahren und bisherigen Verfahrensergebnisse als äußerst zweifelhaft bezeichnet werden müssen". Es werde "darauf hingewiesen, dass nach wie vor Aktenwidrigkeiten bzw. Widersprüche gegeben sein müssen und daher der Verdacht besteht, dass nicht alle betreffenden Akten und Aktenunterlagen eingeholt worden sind." Schließlich werde "darauf hingewiesen, dass die nunmehrige Streichung bzw. die Zweiteilung in die Liste der Verteidiger und in die Liste der Rechtsanwälte gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt und wird daher auch in dem Zusammenhang beantragt, die Vorfrage des Verstoßes gegen das europäische Gemeinschaftsrecht zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Damit zusammenhängend wird auch beantragt, überhaupt die Maßnahmen, die gegen den Beschwerdeführer von Seiten der Rechtsanwaltskammer bzw. des Disziplinarrates gesetzt wurden und auch von Seiten des Präsidenten des OLG Innsbruck hinsichtlich der Streichung aus der Verteidigerliste einer diesbezüglichen Überprüfung zu unterziehen, da auch derartige Maßnahmen dem europäischen Gemeinschaftsrecht fremd sind".
Auch diese Darlegungen sind nicht zielführend. Es ist - schon angesichts des Umstandes, dass das Erfordernis der Eintragung in die Verteidigerliste für Rechtsanwälte kein Hindernis für die Ausübung der Verteidigerfunktion darstellt, weil in diese Liste von Amts wegen alle die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind (vgl. § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO) - nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerde angegriffene "Zweiteilung" für Rechtsanwälte im Allgemeinen und für den Beschwerdeführer - dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt wurde - im Besonderen mit nachteiligen Auswirkungen verbunden wäre. Umso weniger ist erkennbar, worin in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde behauptete, aber nicht ausgeführte Verfassungswidrigkeit bzw. ein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht bestehen sollte. Mit dem ebenfalls nicht näher ausgeführten Vorbringen, dass die in Rede stehende Maßnahme "dem europäischen Gemeinschaftsrecht fremd" sei, verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Beziehung zwischen dem Europäischen Gemeinschaftsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten; eine Norm des Europäischen Gemeinschaftsrechts, die der Ausschließung vom Amt eines Strafverteidigers infolge Verlustes der Vertrauenswürdigkeit entgegenstünde, besteht nicht.
Die Beschwerde ist auch nicht im Recht mit ihrer Auffassung, es könne "die Frage des Entzuges der Vertrauenswürdigkeit erst nach Abschluss der entsprechenden Verfahren beurteilt werden". Mit "entsprechenden Verfahren" meint die Beschwerde offenbar das strafgerichtliche, im Stadium der Rechtsmittelanmeldung gegen die erstinstanzliche Verurteilung anhängige Verfahren und das Disziplinarverfahren.
Für das Disziplinarverfahren der Rechtsanwälte besteht die Regelung, wonach bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gerichtlichen Strafverfahrens, wenn ein solches wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zu Grunde liegenden Sachverhaltes anhängig ist, kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden darf (§ 23 Abs. 2 DSt 1990). Für die Zeit bis zur Erlassung des Disziplinarerkenntnisses sind erforderlichenfalls einstweilige Maßnahmen (einschließlich der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft) zu beschließen (§ 19 DSt 1990).
Eine entsprechende Regelung enthält § 39 Abs. 3 StPO nicht. Vielmehr hat die Behörde gegebenenfalls auch dann, wenn der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung besteht, selbstständig zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, die die Annahme des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit begründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, auf welches Verfahren sich der vom Beschwerdeführer erhobene, aber nicht konkretisierte Vorwurf bezieht, dass "Aktenwidrigkeiten bzw. Widersprüche gegeben sein müssen"; auch aus diesem Grund ist das betreffende Vorbringen nicht zielführend.
Die Beschwerde macht weiters geltend, der Beschwerdeführer sei nach wie vor in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Nach der Strafprozessordnung dürfe ein eingetragener Anwalt nicht "von vornherein" aus der Liste der Verteidiger gestrichen werden. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre der Beschwerdeführer nach wie vor nach dem zweiten Tatbestand des § 39 StPO berechtigt, in der Verteidigerliste aufzuscheinen, weil keine "rechtskräftigen Umstände" vorlägen, die die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er strafrechtlich gänzlich entlastet werde und auf die Vorwürfe der Rechtsanwaltskammer in sich zusammenfallen würden. Einstweilige Maßnahmen seien in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen; die Streichung aus der Liste der Verteidiger dürfe daher "nicht vor Vorliegen der entsprechenden Fakten" getroffen werden.
Mit diesen Darlegungen vermag der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, es fehle ihm die Vertrauenswürdigkeit, nicht zu entkräften. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt die Streichung aus der Verteidigerliste unbeschadet der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als "die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender Rechtsanwalt" weiterhin zukommt. Es kann daher auf sich beruhen, ob und inwieweit diese Eigenschaft durch die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft nach § 19 Abs. 3 Z. 1 lit. d DSt 1990 verloren geht.
Eine Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beschwerdeführers, seine disziplinären Verurteilungen hätten mit seiner Vertrauenswürdigkeit "überhaupt nichts zu tun, weil die disziplinären Maßnahmen der Rechtsanwaltskammer in Zweifel zu ziehen" seien und damit zusammen hingen, dass er nie "Liebkind" der Rechtsanwaltskammer gewesen sei, weil er sich immer gegen die Zwangsmitgliedschaft ausgesprochen habe, erübrigt sich; oben wurde bereits darauf hingewiesen, dass schon der von der belangten Behörde mängelfrei festgestellte Sachverhalt betreffend die Gebarung des Beschwerdeführers in der Treuhandsache des Helmut C. - unbeschadet der abschließenden straf- und disziplinarrechtlichen Beurteilung - die Annahme des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit tragen kann. Auf die früheren disziplinären Verurteilungen - die im Übrigen im Hinblick auf ihre Rechtskraft nicht mit Erfolg "in Zweifel gezogen" werden können - kam es daher gar nicht an.
Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, er habe sich im Zusammenhang mit Treuhandabwicklungen noch nie etwas zu schulden kommen lassen, auch im gegenständlichen Fall nicht, da es sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung gehandelt habe, die mit dem Beruf des Rechtsanwaltes nichts zu tun habe, sondern damit zusammenhänge, dass er von seinen Rechten als Staatsbürger Gebrauch gemacht habe. Es sei auch nicht richtig, dass gegen den Beschwerdeführer erfolglos Exekution geführt worden sei. Zwar sei Sicherungsexekution geführt worden; der Beschwerdeführer habe aber "dann in der weiteren Folge, als dann die Berufungsentscheidung im Zusammenhang mit der unberechtigten Forderung der Verlassenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer vorlag, keine Revision eingebracht, da die Erbrechtsklage bereits soweit fortgeschritten war, dass der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass in zeitlicher Hinsicht die Erbrechtsklage dem Beschwerdeführer Erfolg bescheren wird, sodass er ein weiteres Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Klage der Verlassenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer unterlassen konnte. Diese Einschätzung in zeitlicher Hinsicht ist jedoch auf Grund der Entscheidungsdauer der Gerichtsbehörden etwas durcheinander gekommen, sodass die mit Willen des Beschwerdeführers eingetretene Rechtskraft des Verfahrens der Verlassenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen ist und wurde auch versucht, auf Grund der nunmehrigen Rechtskraft dieses Verfahrens Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer einzuleiten. Allerdings sind Vollstreckungshandlungen rechtmäßig nicht herbeiführbar gewesen, wobei auch letztendlich diese versuchten Vollstreckungsmaßnahmen abgewiesen wurden. Es hat daher im Zusammenhang mit diesem Verfahren der Verlassenschaft gegenüber dem Beschwerdeführer keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen gegeben. Wenn damit zusammenhängend festgestellt wird, dass lediglich ein Betrag von S 300.000,-- auf Grund dieser Exekutionsmaßnahmen einbringlich gemacht werden konnte, so möchte der Beschwerdeführer schon darauf hinweisen, dass der Betrag von S 300.000,-- freiwillig vom Beschwerdeführer entrichtet wurde, um den klaren Willen zum Ausdruck zu bringen, dass der Beschwerdeführer eben zu einer vergleichsweisen Bereinigung bereit ist und um auch die damit zusammenhängend notwendige Zeit zu schaffen. Letztendlich kam es jedoch nach Ansicht des Beschwerdeführers deswegen zu einem zivilrechtlichen Ausgleich, nachdem auch die Gegenseite eingesehen hat, was der Beschwerdeführer bereits schon seit Jahren vorgebracht hat, dass eine rechtswidrige Erbseinsetzung vorgelegen ist und dass durch die nach wie vor damals behängende Erbrechtsklage die Gegenseite im Verlassenschaftsverfahren enorme Nachteile erlitten hätte. Ein wesentlicher Umstand für den zivilrechtlichen Ausgleich war daher die Zurückziehung der Erbrechtsklage durch den Beschwerdeführer und nicht die nach wie vor für den Beschwerdeführer unverständlicherweise getätigte Zahlung der Vertrauensschadensversicherung".
Diese Darlegungen können in keiner Weise die Beurteilung entkräften, dass der Beschwerdeführer anwaltlichen Kernpflichten zuwider gehandelt hat, indem er über treuhändig erlangte Geldmittel nicht dem übernommenen Auftrag entsprechend verfügt und nicht einmal nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles des Landesgerichtes Innsbruck den urteilsmäßig auferlegten Verpflichtungen entsprochen hat. Mit den oben wiedergegebenen Hinweisen auf seine optimistische Einschätzung der Chancen seiner Erbrechtsklage und die Leistung eines Betrages von S 300.000,--, die er - ungeachtet des Vorliegens eines Exekutionstitels, der ihn zum Erlag eines Betrages von S 5,754.084,-- s.A. beim Gerichtskommissär verpflichtete - als "freiwillig" bezeichnet, kann der Beschwerdeführer den Vorwurf treuwidrigen Handelns nicht entkräften. Auch wenn die Beschwerde die in Rede stehenden Vorgänge als "zivilrechtliche Angelegenheit" bezeichnet und in Verkennung der einem Rechtsanwalt beim Umgang mit Treuhandgeld obliegenden Pflichten als Ausübung von "Staatsbürgerrechten" ansieht, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer den aus der Treuhandschaft sich ergebenden Pflichten nicht einmal nach Vorliegen eines diese Pflichten nach Verwerfung der vom Beschwerdeführer für das Behalten des Treuhanderlages und die Verweigerung der Rechnungslegung behaupteten Gründe gerichtlich festlegenden Urteils unverzüglich und im vollen Umfang entsprochen hat.
Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage auch mit seiner Behauptung, die Streichung aus der Verteidigerliste sei ausgeschlossen, weil es "zur Zeit keine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste der Rechtsanwälte bzw. für die Frage der mangelnden Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gibt"; einstweilige Maßnahmen seien "in der StPO für die Frage der Eintragung bzw. der Streichung aus der Liste der Verteidiger nicht vorgesehen und kann daher auch eine derartige Maßnahme nicht vor Vorliegen der entsprechenden Fakten getroffen werden".
Diese Darlegungen verkennen, dass das Gesetz die Streichung aus der Liste der Verteidiger wegen Verlustes der Vertrauenswürdigkeit nicht mit den allenfalls von Organen der anwaltlichen Disziplinargerichtsbarkeit zu setzenden Maßnahmen verknüpft. Mit dem Hinweis, dass einstweilige Maßnahmen nicht vorgesehen seien, kann nicht aufgezeigt werden, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Streichung des Beschwerdeführers aus der Verteidigerliste nicht dem Gesetz entspräche. Dem Vorbringen, dass die Streichung nicht vor "Vorliegen der entsprechenden Fakten" erfolgen dürfe, ist zu erwidern, dass im angefochtenen Bescheid die "entsprechenden Fakten", nämlich das zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führende Verhalten des Beschwerdeführers in der mehrfach erwähnten Treuhandsache, mängelfrei festgestellt wurden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Erledigung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001100255.X00Im RIS seit
24.06.2002Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013