Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Wenn die beklagte Gattin erklärt hat, dem Kläger volle sexuelle Freiheit zu gewähren, ist dies mit dem Festhalten an der Ehe (etwa in der Hoffnung, die Eheverfehlungen würden bloß vorübergehend sein oder auch bloß aus einer hohen sittlichen oder religiösen Auffassung der Ehe heraus) zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056951Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0020OB00539_5600000_002