Norm
ZPO §65Rechtssatz
Eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschrift des § 65 ZPO begründet keine Nichtigkeit. Das Prozeßgericht hat die Frage, ob das Armenrecht vom zuständigen Gericht bewilligt wurde, nicht mehr zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036125Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0030OB00399_5600000_001