Norm
EO §368Rechtssatz
Die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 5 JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach § 368 EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004728Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0020OB00438_5600000_001