RS OGH 1956/9/26 2Ob438/56

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Veröffentlicht am 26.09.1956
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Norm

EO §368

Rechtssatz

Die Zuständigkeitsvorschrift des § 49 Abs 2 Z 5 JN gilt für alle Klagen zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Bestandverträgen, daher auch für die Interessenklage nach § 368 EO, wenn sie vom Kläger entsprechend seinem Wahlrecht nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle nicht beim Exekutionsgericht, sondern beim sonst hiefür zuständigen Gericht eingebracht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 438/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 2 Ob 438/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0004728

Dokumentnummer

JJR_19560926_OGH0002_0020OB00438_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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