Norm
ABGB §915Rechtssatz
Auch bei einseitigen empfangsbedürftigen Erklärungen gelangen die Regeln des § 915 ABGB zur Anwendung und es gehen daher auch bei solchen Erklärungen Unklarheiten zu Lasten des Erklärenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0024429Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009