Norm
EO §146Rechtssatz
Werden Versteigerungsbedingungen, die eine abweichende Regelung enthalten, ohne Anordnung einer Tagsatzung der Beteiligten gerichtlich genehmigt und erwächst die Genehmigung in Rechtskraft, so sind die Versteigerungsbedingungen (trotz Verstoßes gemäß § 162 EO) für das weitere Verfahren verbindlich und unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002903Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0010OB00433_5600000_001