Norm
ABGB §156 EbRechtssatz
Ebenso wie im Eheverfahren sind auch im Abstammungsverfahren als Neuerungen nicht nur Umstände anzusehen, die bereits bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorlagen, sondern auch solche, die erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Erreichung des Mindestalters für die erbbiologische Untersuchung während des Rechtsmittelverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048238Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0010OB00502_5600000_001