Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Mit der Aufhebung der ständigen Bereitschaft, bei Auftreten von Glatteis sofort mit dem Bestreuen der Gehwege und Fahrwege einzusetzen, wird die Verpfichtung der zuständigen Organe, aus eigenem die notwendigen Schutzvorkehrungen zu treffen, nicht beseitigt. Steht aber fest, daß die Organe der Straßenverwaltung das Ausgleiten einer Person auf dem vorhandenen Streumaterial nicht vorhersehen konnten und da für sie auch nicht erkennbar war, daß das Streumaterial infolge der Bodenglätte oder durch einen kurzen leichten Regen seine Gleitschutzwirkung verloren habe, kann ein Verschulden der Organe nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0023440Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00470_5600000_001