Norm
ABGB §364c B2Rechtssatz
Das im Grundbuch einverleibte Veräußerungsverbot zu Gunsten des Wohnhauswiederaufbaufonds hindert die Zwangsversteigerung nicht, wenn das BM für Handel und Wiederaufbau der Versteigerung zustimmt. Diese Zustimmungserklärung stellt keinen Bescheid dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038327Dokumentnummer
JJR_19560926_OGH0002_0070OB00430_5600000_001