RS OGH 1956/10/2 4Ob71/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1956
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Norm

ABGB §1417
AngG §16 III
KollVG §2 Abs1

Rechtssatz

1) Wenn für die Fälligkeit einer Sonderzahlung ein Stichtag normiert ist und der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt ist, besteht auch kein Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung.

2) Die Leistung einer kollektivvertraglichen Sonderzahlung ist mit schuldtilgender Wirkung auch früher als zu dem im Kollektivvertrag normierten Zeitpunkt möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/56
    Entscheidungstext OGH 02.10.1956 4 Ob 71/56
    Veröff: SozM IA/e,198

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Einmahnung, Zahlungsfrist, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Prämie, Gratifikation, Vergünstigung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Auflösung, Anteil, anteilig, Zahlung, Entgelt, quotenmäßig, vorzeitige Auszahlung, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028940

Dokumentnummer

JJR_19561002_OGH0002_0040OB00071_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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