Norm
ABGB §1417Rechtssatz
1) Wenn für die Fälligkeit einer Sonderzahlung ein Stichtag normiert ist und der Dienstnehmer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beschäftigt ist, besteht auch kein Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung.
2) Die Leistung einer kollektivvertraglichen Sonderzahlung ist mit schuldtilgender Wirkung auch früher als zu dem im Kollektivvertrag normierten Zeitpunkt möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Einmahnung, Zahlungsfrist, Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Prämie, Gratifikation, Vergünstigung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Auflösung, Anteil, anteilig, Zahlung, Entgelt, quotenmäßig, vorzeitige Auszahlung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028940Dokumentnummer
JJR_19561002_OGH0002_0040OB00071_5600000_001