Norm
ZPO §236 BRechtssatz
Für die Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrages reicht die bloße theoretische Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus; es muß nach der konkreten Lage des einzelnen Falles die Präjudizialität der zu klärenden Frage für andere Ansprüche des Antragstellers wahrscheinlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039514Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2021