RS OGH 1956/10/2 4Ob76/56, 4Ob84/80, 4Ob21/80, 4Ob77/82 (4Ob78/82), 4Ob12/83, 4Ob73/85, 14Ob55/86 (1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1956
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Norm

ABGB §1162 IIIB
AngG §26 Z2 III2a

Rechtssatz

Keine Verwirkung des Austrittsrechtes eines Dienstnehmers, der einmal auf eine Verzögerung oder Unpünktlichkeit in der Auszahlung der Bezüge, sei es aus Entgegenkommen oder unter dem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus anderen Motiven nicht mit dem sofortigen Austritt reagiert.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/56
    Entscheidungstext OGH 02.10.1956 4 Ob 76/56
    Veröff: SozM IA/d,214; hiezu Schwarz, Zum vorzeitigen Austritt eines Angestellten wegen Schmälerung oder Vorenthalten des Entgelts, DRdA 1957 4-5,110
  • 4 Ob 84/80
    Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 84/80
  • 4 Ob 21/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 21/80
    Vgl; Beisatz: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden, ohne dass es dazu einer besonderen Aufkündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedarf. (T1)
  • 4 Ob 77/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 77/82
    Auch; Beis wie T1; Veröff: Arb 10147
  • 4 Ob 12/83
    Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 12/83
    Auch; Beisatz: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. Das jahrelange Dulden der gesetzwidrigen Vorgänge bei der Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann nur dahin verstanden werden, dass der Arbeitnehmer dies nicht zum Anlass einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nehmen werde. (Hier: § 82 a lit d GewO 1859). (T2) Beis wie T1; Veröff: Arb 10218 = JBl 1984,213
  • 4 Ob 73/85
    Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 73/85
    Vgl; Beis wie T2 nur: Er kann aber diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austrittes nehmen, dh ohne vorherige Ankündigung und damit für den Arbeitgeber nicht erkennbar eine weitere Zusammenarbeit ablehnen. (T3); Beisatz: Eine Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes braucht aber in derartigen Fällen nur kurz sein. (T4) Veröff: ARb 10471
  • 14 Ob 55/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 55/86
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 14 Ob 67/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 14 Ob 67/86
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von diesem Grundsatz ist auch bei einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung nicht abzugehen. (T5) Veröff: RdW 1986,379 = Arb 10535 = DRdA 1989,114 (Dirschmied)
  • 14 Ob 143/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 14 Ob 143/86
    Auch
  • 14 ObA 83/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 83/87
    Auch
  • 9 ObA 112/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 9 ObA 112/87
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ein Tag genügt (§ 48 ASGG). (T6)
  • 9 ObA 94/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 9 ObA 94/89
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Nachfrist muss aber lang genug sein, um den Arbeitgeber objektiv in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. (T7) Veröff: Arb 10873
  • 9 ObA 66/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 66/91
    Vgl auch; Beis T3; Beisatz: Kein gerechtfertigter Austritt, wenn der Arbeitgeber erwarten durfte, dass der Angestellte gegen die geplante und mit allen Beschäftigten erörterte Vorgangsweise (vorübergehend lediglich Akontierung des Gehaltes zum Monatsbeginn und Restzahlung erst im Laufe des Monates) im Fall seines Nichteinverständnisses protestiert und sofortige Vollzahlung begehrt hätte. (§ 48 ASGG). (T8)
  • 9 ObA 100/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 9 ObA 100/91
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dass der Arbeitnehmer schon wiederholt in längeren Zeitabständen seinen Unmut über die Verrechnungsart zum Ausdruck brachte, kann das Setzen einer Nachfrist unter konkreter - wenn auch nicht ziffernmäßiger - Angabe der erhobenen Forderung nicht ersetzen. (T9) Veröff: ecolex 1991,720
  • 9 ObA 223/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 9 ObA 223/91
    Beis wie T3
  • 9 ObA 86/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 86/93
    Auch; Beis wie T1 nur: Wird durch das wochenlange Vorenthalten der Gehaltszahlung ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und damit der Austrittsgrund nach § 26 Z 2 AngG immer von neuem verwirklicht, so muss jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechnet werden. (T10); Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Veröff: WBl 1993,325
  • 9 ObA 202/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObA 202/93
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Reicht die gesetzte Nachfrist auf Grund der in der Sphäre des Arbeitgebers gelegenen organisatorischen Schwierigkeiten nicht aus, hat der Arbeitgeber unter gleichzeitigem Inaussichtstellen einer positiven Erledigung um eine entsprechende Erstreckung der Nachfrist zu ersuchen. (T11)
  • 9 ObA 52/94
    Entscheidungstext OGH 06.04.1994 9 ObA 52/94
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 193/95
    Entscheidungstext OGH 06.12.1995 9 ObA 193/95
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: § 48 ASGG. (T12)
  • 8 ObS 4/96
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 ObS 4/96
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/106
  • 8 ObS 2030/96d
    Entscheidungstext OGH 29.08.1996 8 ObS 2030/96d
    Auch; Beis wie T1
  • 8 ObA 90/97m
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 90/97m
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hat aber die Arbeitnehmerin durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen des rückständigen Entgelts zu erkennen gegeben, dass sie sich - bis auf weiteres - mit der milderen Sanktion des Verfahrensrechtes begnügen will, kann ein Austritt erst nach einer Mahnung mit Androhung des Austrittes erfolgen. (T13)
  • 9 ObA 78/97d
    Entscheidungstext OGH 30.04.1997 9 ObA 78/97d
    Vgl; Beis wie T1: Veröff: SZ 70/89
  • 8 ObA 287/97g
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 287/97g
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Der vorzeitige Austritt bedarf keiner Nachfristsetzung, wenn auf Seiten des Dienstgebers ein eklatanter Gesetzesverstoß vorliegt, sodass der Dienstgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss, ohne dass es dazu einer besonderen Ankündigung oder einer formellen Nachfristsetzung bedürfte. (T14)
    Veröff: SZ 71/14
  • 9 ObA 181/98b
    Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 181/98b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 8 ObA 56/99i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 56/99i
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unterkollektivvertragliche Entlohnung. (T15)
    Beisatz: Keine Nachfrist bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, die geschuldeten Differenzbeträge nachzuzahlen, wobei zudem der Arbeitgeber nicht damit rechnen konnte, der Arbeitnehmer würde dem gesetzwidrigen Vorenthalten seines Entgelts weiterhin tatenlos zusehen. (T16)
  • 9 ObA 188/99h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 188/99h
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 189/99f
    Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 189/99f
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert. (T17)
  • 9 ObA 240/99f
    Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 240/99f
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 135/01w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 135/01w
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 8 ObA 146/01f
    Entscheidungstext OGH 20.12.2001 8 ObA 146/01f
    Beis wie T3; Beis wie T11
  • 9 ObA 115/02f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2002 9 ObA 115/02f
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 9 ObA 27/06w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 27/06w
    Vgl auch; Beis wie T14, Beis wie T16; Beisatz: Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Dienstgeber mit dem Vorenthalten des Provisionsvorschusses für einen Monat weder einen eklatanten Gesetzesverstoß begangen noch ein Verhalten gesetzt hat, welches als strikte Ablehnung der Zahlung berechtigter Forderungen des Dienstnehmers gedeutet werden müsste, ist vertretbar. (T18)
  • 8 ObA 25/08x
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 25/08x
    Vgl; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen - jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer dagegen remonstriert - grundsätzlich ein jederzeitiger Austritt möglich ist. (T19)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte hat auch, nachdem der klagende LKW-Fahrer dagegen remonstrierte, grundsätzlich an der Arbeitseinteilung, die zu weit über dem zulässigen Ausmaß liegenden Fahr- und Einsatzzeiten führte, festgehalten und auch seine Anweisung mit 2 Tachoscheiben zu fahren, um dies gegenüber den Behörden zu verschleiern, nicht aufgehoben. (T20)
  • 8 ObA 60/08v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObA 60/08v
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beis wie T13; Beisatz: Eine Nachfristsetzung vor dem vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z2 AngG ist dann entbehrlich, wenn diese angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers offenbar sinnlos ist, etwa bei strikter Ablehnung des Arbeitgebers, geschuldete Differenzbeträge nachzuzahlen. (T21)
    Beisatz: Hier: Auf Grund der Umstände des Einzelfalles wurde eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Setzung einer Nachfrist vor dem vorzeitigen Austritt bejaht. (T22)
  • 9 ObA 34/15p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 34/15p
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 9 ObA 31/20d
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 31/20d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

Schlagworte

Arbeitnehmer, Lohn, Dienstverhältnis, wichtiger Grund, Urlaubsgeld, Ende, Beendigung, Verschweigung, Verzicht, Dauertatbestand, Frist, Mahnung, Einmahnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028967

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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