Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Der Oberste Gerichtshof vermag die von Wolff vertretene Ansicht, Leistungen von dritter Seite an den Beschädigten seien ohne weiteres anrechnungspflichtig, nicht zu teilen, weil sie in der Regel zu einer Begünstigung des Schädigers auf Kosten eines Dritten führen würde, was nicht Sinn des Gesetzes sein kann. Eine Begünstigung des Schädigers tritt nur dann nicht ein, wenn er dem Dritten gegenüber ersatzpflichtig ist, wirtschaftlich also das gleiche Ergebnis zustandekommt, wie in Fällen einer Legalzession. Hat der Dritte aber gar nicht in Aussicht genommen, vom Schädiger Ersatz zu verlangen, kann dieser die Anrechnung der Leistungen des Dritten zu seinen Gunsten nicht verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011