Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIIRechtssatz
Was das subjektive Verhalten des Mitteilenden anlangt, so genügt es, wenn der Kläger beweist, daß die Unkenntnis des Beklagten von der Unwahrheit seiner Mitteilungen auf Fahrlässigkeit beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0031806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021