TE Vfgh Beschluss 1999/3/17 B2239/98

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Veröffentlicht am 17.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §64 Abs1 Z1 lita
VfGG §17a
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr" aufgrund der nicht erkennbaren Beeinträchtigung des Unterhalts der Partei durch die Entrichtung der Gebühr; kein Eingehen auf die Frage der Unterbrechung der Beschwerdefrist durch den vorliegenden Antrag

Spruch

Der von M B in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.10.98 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "durch Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr" wird a b g e w i e s e n.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer gleichzeitig eingebrachten Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Gebühren gemäß §64 Abs1 Z1 lita ZPO. Neben einem Vermögensbekenntnis bringt die Beschwerdeführerin auch eine Erfolgsrechnung für das Jahr 1998 bei, sowie nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, einen Nachweis über ihre im Jahr 1998 aus dem Betrieb getätigten Privatentnahmen vorzulegen, eine Aufstellung von unausgeglichenen Buchungskonten, der unter anderem ein Verrechnungskonto lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Aus den beigebrachten Unterlagen ist nicht erkennbar, inwieweit die Leistung der Eingabegebühr von derzeit S 2.500,-- den notwendigen Unterhalt der Partei im Sinn des §63 Abs1 ZPO beeinträchtigen würde; insbesonders sagt auch ein Saldo eines Verrechnungskontos nichts über die Bewegungen auf diesem Konto aus. Da daher nicht als erwiesen angenommen werden kann, daß der notwendige Unterhalt der Partei im Sinn des §63 Abs1 ZPO beeinträchtigt wäre, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2239.1998

Dokumentnummer

JFT_10009683_98B02239_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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