TE Vfgh Beschluss 2007/12/5 B1198/05

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Veröffentlicht am 05.12.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88
VwGG §48 Abs2

Spruch

I. 1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. 1. Kostenersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung.

Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber zum Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche \berlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschrift behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 2007, V71/07, die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.

Dem Begehren der Salzburger Landesregierung auf Kostenersatz war nicht stattzugeben, da ein Kostenersatz an die belangte Behörde im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 14.573/1996). Dem Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war nicht stattzugeben, da die abgegebene Äußerung weder abverlangt worden ist (vgl. VfSlg. 16.463/2002) noch zur Rechtsfindung beigetragen hat (vgl. 15.916/2000).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1198.2005

Dokumentnummer

JFT_09928795_05B01198_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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