Norm
EO §379 Abs2 Z2 DRechtssatz
Die Ansicht, § 379 Abs 2 Z 2 EO habe nur mit der Einschränkung Geltung, daß der gefährdeten Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt war, daß ihr Gegner im Ausland wohnt, findet im Gesetz keine Stütze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005465Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0070OB00438_5600000_001