Norm
HGB §131 Z5Rechtssatz
Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nach Konkurseröffnung unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs Verfallenen bzw dessen Masseverwalter beschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0061918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017