RS OGH 1956/10/3 3Ob450/56, 6Ob11/91, 7Ob183/03t, 7Ob50/04k, 6Ob60/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

HGB §131 Z5
HGB §161 Abs2
UGB §131 Z5

Rechtssatz

Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält die Bestimmung, daß der in Konkurs verfallene Gesellschafter auszuscheiden hat. Eine solche Vereinbarung kann auch nach Konkurseröffnung unter Mitwirkung aller Gesellschafter einschließlich des in Konkurs Verfallenen bzw dessen Masseverwalter beschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 450/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 3 Ob 450/56
    Veröff: SZ 29/68
  • 6 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 6 Ob 11/91
    Veröff: WBl 1992,96
  • 7 Ob 183/03t
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 183/03t
    nur: Der Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten führt zur Auflösung der Gesellschaft. (T1); Beisatz: Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft nach Konkurseröffnung beschließen, wodurch die aufgelöste Gesellschaft wieder in eine werbende Gesellschaft rückverwandelt wird. (T2); Beisatz: Der einhellige Gesellschafterbeschluss kann auch unter Umständen konkludent gefasst werden. (T3); Beisatz: Die Fortsetzung einer Gesellschaft unter Einschluss eines in Konkurs verfallenen Kommanditisten erfordert den Beschluss aller Gesellschafter und damit auch die Mitwirkung des Masseverwalters, soweit dies auf die Massegläubiger Einfluss haben kann. (T4)
  • 7 Ob 50/04k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2004 7 Ob 50/04k
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 60/17t
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 60/17t
    Vgl; Beisatz: Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens (auch) ohne Eigenverwaltung über das Vermögen eines Gesellschafters fällt nicht unter § 131 Z 5 UGB. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0061918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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