Beisatz: Mehrere Wechselschuldner sind zwar Solidarschuldner, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, weil der Grund der Schuldverpflichtung jeweils auf einem selbständigen Skripturakt auf dem Wechsel beruht und sich die Wirkung des im Wechselprozeß zu fällenden Urteils weder kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses, noch auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. (T2)