Norm
AußStrG §9 E10Rechtssatz
Dem von den amerikanischen Gerichten für eine Verlassenschaft nach einem österreichischen Staatsbürger bestellten Nachlaßverwalter pro tempore kommt nach österreichischem Rechte weder die Stellung eines Erben noch eines Erbenmachthabers ode Bevollmächtigten noch die eines Testamentsexekutors im Sinne der hierländischen Vorschriften zu; es fehlt ihm daher die Rekurslegitimation gegen Verfügungen des österreichischen Abhandlungsgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006753Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0030OB00483_5600000_001