RS OGH 1956/10/3 3Ob483/56

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Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

AußStrG §9 E10

Rechtssatz

Dem von den amerikanischen Gerichten für eine Verlassenschaft nach einem österreichischen Staatsbürger bestellten Nachlaßverwalter pro tempore kommt nach österreichischem Rechte weder die Stellung eines Erben noch eines Erbenmachthabers ode Bevollmächtigten noch die eines Testamentsexekutors im Sinne der hierländischen Vorschriften zu; es fehlt ihm daher die Rekurslegitimation gegen Verfügungen des österreichischen Abhandlungsgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 483/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 3 Ob 483/56
    EvBl 1957/9 S 17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0006753

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0030OB00483_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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