Norm
ZPO §233Rechtssatz
Keine rechtskräftig entschiedene Streitsache, wenn im Vorprozeß die Bezahlung eines Geldbetrages "als Preis für Stromlieferung Mai - Juni 1953" begehrt und zugesprochen wurde und nunmehr "außer dem im Vorprozeß begehrten Preis für Stromlieferung noch ein Betrag für Stromlieferung in der Zeit vom 02.06. - 29.06.1953 begehrt wird".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039452Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0070OB00493_5600000_001