RS OGH 1956/10/3 7Ob493/56

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Veröffentlicht am 03.10.1956
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Norm

ZPO §233
ZPO §411

Rechtssatz

Keine rechtskräftig entschiedene Streitsache, wenn im Vorprozeß die Bezahlung eines Geldbetrages "als Preis für Stromlieferung Mai - Juni 1953" begehrt und zugesprochen wurde und nunmehr "außer dem im Vorprozeß begehrten Preis für Stromlieferung noch ein Betrag für Stromlieferung in der Zeit vom 02.06. - 29.06.1953 begehrt wird".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 493/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 493/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039452

Dokumentnummer

JJR_19561003_OGH0002_0070OB00493_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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