Norm
StPO §292Rechtssatz
Wird ein verurteilendes rechtskräftiges Erkenntnis eines Strafgerichtes (auch Strafverfügung) vom OGH gemäß dem § 292 StPO aufgehoben und dem erkennenden Gerichte die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen, dann kann der Zeitraum der zwischen dem aufgehobenen Erkenntnisse und der ersten neuerlichen Verfolgungshandlung liegt, unter keinen Umständen als Verjährungszeit in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0100413Dokumentnummer
JJR_19561009_OGH0002_0050OS00956_5600000_002