Norm
FGG §144Rechtssatz
Ist eine GmbH von zwei für einen und denselben Dritten handelnden Mittelspersonen gegründet, aber ins Handelsregister eingetragen worden, so kann sie nicht von Amts wegen gelöscht werden, gleichviel, ob es sich um eine Scheingründung oder um die eine Gründung durch Personen handelt, die für Rechnung eines und desselben Dritten tätig geworden sind (sogenannte Strohmänner).
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0103264Dokumentnummer
JJR_19561009_AUSL000_0020ZB00011_5600000_001