Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Gemäß § 1009 ABGB kann der Gewalthaber seine aus der ordnungsgemäßen Erfüllung des übernommenen Auftrages (für die er seinem Auftraggeber gegenüber verantwortlich ist) sich ergebenden Ansprüche im eigenen Namen gegen einen Dritten geltend machen. Berechtigung des Schadenersatzbegehrens des Gebietsvertreters einer Autofabrik, wenn der für eine bestimmte Kunde herbeizuschaffende Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025479Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0020OB00522_5600000_001