RS OGH 1956/10/10 2Ob522/56

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Veröffentlicht am 10.10.1956
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Norm

ABGB §1009
ABGB §1295 IIf7a

Rechtssatz

Gemäß § 1009 ABGB kann der Gewalthaber seine aus der ordnungsgemäßen Erfüllung des übernommenen Auftrages (für die er seinem Auftraggeber gegenüber verantwortlich ist) sich ergebenden Ansprüche im eigenen Namen gegen einen Dritten geltend machen. Berechtigung des Schadenersatzbegehrens des Gebietsvertreters einer Autofabrik, wenn der für eine bestimmte Kunde herbeizuschaffende Wagen bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 522/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 2 Ob 522/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025479

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0020OB00522_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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