Norm
ABGB §156 EaRechtssatz
Das rechtskräftige Bestreitungsurteil beseitigt wohl die eheliche Stellung des minderjährigen Kindes rückwirkend und bringt damit gleichzeitig auch die gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes zum Erlöschen. Das hat aber nicht zur Folge, dass hiedurch auch ein den Exekutionstitel bildender gerichtlicher Unterhaltsvergleich seine Kraft verliert. Er bildet nach wie vor einen nach § 1 Z 5 EO gültigen Exekutionstitel, auf Grund dessen zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsbeträge jederzeit Exekution geführt werden könnte. Um die Exekution gegen den Willen der betreibenden Partei zur Einstellung zu bringen, bedurfte es daher entweder der Vernichtung des Exekutionstitels als solchen durch Richterspruch oder der Aufhebung des aus dem Unterhaltsvergleich fließenden Anspruches, was gleichfalls nur mittels Urteiles erfolgen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000797Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012