Norm
EO §42 BRechtssatz
Aufschiebung der Exekution durch Pfändung und Überweisung einer Forderung. Die Aufschiebung hat die Aufhebung der Überweisung nicht zur Folge, sondern nur die Hemmung der im übrigen aufrecht bleibenden Rechte aus dem Überweisungsbeschluß. Der Drittschuldner darf demnach eine weitere Zahlung an den betreibenden Gläubiger nicht mehr leisten. Er darf andererseits auch nicht an den Verpflichteten zahlen. Es bleibt ihm lediglich überlassen, die zurückbehaltenen Beträge aufzubewahren oder bei Gericht zu erlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001662Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0030OB00459_5600000_002