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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Mai 2000, Zl. 600.532/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems in 4560 Kirchdorf, 2. Philipp Kaiser in 4560 Kirchdorf, Linzer Straße 7a), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 30. August 1979 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Kirchdorf an der Krems gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern.
Seit 7. Jänner 1999 ist der Zweitmitbeteiligte in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet, wo er gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung lebt.
Die Studientage verbringt der Zweitmitbeteiligte in Wien, die Ferientage und Wochenenden überwiegend an seinem Hauptwohnsitz in Kirchdorf.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Kirchdorf ab. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass der Schwerpunkt der beruflichen Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten in Wien, der "Familienwohnsitz" und somit der gesellschaftliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen hingegen in Kirchdorf liege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG das größere Naheverhältnis zu seinem Heimatort dargelegt. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten reiche das Studium in Wien allein nicht aus, um seinen Hauptwohnsitz in Kirchdorf, der den Mittelpunkt der familiären und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen darstelle, aufzuheben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Zweitmitbeteiligte, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe den Hauptwohnsitz weiterhin in Kirchdorf an der Krems, in Bezug auf den der Zweitmitbeteiligte im Verfahren sein überwiegendes Naheverhältnis zum Ausdruck gebracht hatte, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Auch im vorliegenden Fall war davon auszugehen, dass der Zweitmitbeteiligte gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG sowohl in Wien als auch in Kirchdorf an der Krems einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat, in welchem Fall gemäß § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG seine Erklärung maßgeblich war, zu welchem dieser Wohnsitze er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Der Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte an der Wiener Adresse zusammen mit seinem Bruder wohnt, vermag die Mittelpunktqualität seines Heimatortes nicht zu schmälern, da ein Familienverband mit den nächsten Verwandten (den Eltern des Zweitmitbeteiligten) dort weiter besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100). Andere Umstände (wie etwa dass der Zweitmitbeteiligte einer qualifizierten Berufstätigkeit in Wien nachgehe und für seinen Unterhalt selbst sorge) hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und wurde auch vom Zweitmitbeteiligten im Verfahren nicht angegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, 2001/05/0255).
Wien, am 19. März 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050947.X00Im RIS seit
10.06.2002