Norm
EheG §49 A1bRechtssatz
In der eigenmächtigen Unterfertigung von vier Wechseln mit dem Namen des Mannes kann eine schwere Eheverfehlung noch nicht erblickt werden, wenn der Frau jegliche Schädigungsabsicht fern lag und ihr Streben nur darauf gerichtet war, ihren in geldlichen Schwierigkeiten geratenen Eltern zu helfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056515Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0070OB00505_5600000_001