RS OGH 1956/10/10 7Ob505/56

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Veröffentlicht am 10.10.1956
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Norm

EheG §49 A1b

Rechtssatz

In der eigenmächtigen Unterfertigung von vier Wechseln mit dem Namen des Mannes kann eine schwere Eheverfehlung noch nicht erblickt werden, wenn der Frau jegliche Schädigungsabsicht fern lag und ihr Streben nur darauf gerichtet war, ihren in geldlichen Schwierigkeiten geratenen Eltern zu helfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 505/56
    Entscheidungstext OGH 10.10.1956 7 Ob 505/56
    Veröff: EvBl 1957/110 S 154

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0056515

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0070OB00505_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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