Norm
EO §37 PRechtssatz
Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige Übereinkommen, Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955, BGBl 152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016